Nach einem Unfall mit einem erheblichen Schaden stellt sich schnell die Frage, ob es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt? Lohnt es sich noch, das Auto zu reparieren? Ist eine Reparatur überhaupt möglich bzw. noch wirtschaftlich? Letztlich kann nur ein erfahrener Kfz Gutachter diese Fragen zuverlässig klären. Mit unserem Kfz Sachverständigenbüro haben Sie einen solchen an Ihrer Seite. Natürlich klären wir Sie auch über die 130% Regel auf.
Doch wann handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden? Dieser liegt vor, wenn die Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand liegen. Also der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und Restwert des Unfallfahrzeugs.
- Die Reparaturwürdigkeit liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten nach Einschätzung des Sachverständigengutachtens 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.
- Wird die 130 Prozent Regel in Anspruch genommen, kann auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Reparatur möglich sein. Ein Kfz Gutachten liefert hierfür die zahlenbasierte Grundlage.
- Die Instandsetzung bzw. Reparaturkosten dürfen dann aber maximal 30% über dem ermittelten Wiederbeschaffungswert aus dem Sachverständigengutachten liegen.
- Wer als Geschädigter keinen Totalschaden als endgültige Lösung akzeptieren will, muss bei der Inanspruchnahme der 130% Regelung das Auto vollständig reparieren lassen und es danach noch mindestens 6 Monate nutzen.
- Erfolgt keine Reparatur hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf den Integritätszuschlag.
- Grundsätzlich ist die 130% Regel nur für Haftpflichtschäden nutzbar. Bei eigenem Verschulden (= Kaskofall) greift sie nicht.